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Vertragsbedingungen & Reisebedingungen (SYG-AGB 12/97)

Grundlagen

Dieser Vertrag wird im Namen und für Rechnung der vorseitig aufgeführten Firma als Vercharterer und dem Charterer abgeschlossen. Die Fa. SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf, vermittelt diesen Chartermietvertrag als Agentur zwischen dem Charterer und dem Vercharterer. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie für sich und für die von Ihnen mitangemeldeten Personen die allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen an, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir grundsätzlich als Vermittler eines gesonderten Chartervertrages für Segelyachten mit und ohne Besatzung handeln und in diesen Fällen die Vereinbarungen des gesonderten Chartervertrages in erster Linie gelten. Die Vermittlung erfolgt im Namen auf Namen der jeweiligen Veranstalter bzw. Schiffseigner. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur sekundär und ergänzend. In allen anderen Fällen treten wir ebenfalls nur als Vermittler auf. Es gelten dann jeweils die Bestimmungen der vermittelten Veranstalter in erster Linie und ergänzend die allg. Geschäfts- und Reisebedingungen von SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf. Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Mietrecht (§§ 535 D. BGB).

1. Vertragsabschluß

Mit der Anmeldung bieten Sie SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf, den Abschluss eines Charter- bzw. Reisevertrages verbindlich an. Für uns bzw. für den Veran­stalter wird der Vertrag verbindlich, wenn wir Ihnen dies schriftlich bestätigen und Ihre Anzahlung bei uns fristgerecht eingeht. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Personen.

Enthält der Charter- bzw. Reisevertrag Ihnen unzumutbare Abweichungen von der Anmeldung, so sind Sie berechtigt, innerhalb von 10 Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt dies nicht, so wird die Charter-Reisebestätigung verbindlich.

2. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände

Die Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Charter oder Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Havarien oder gleichgewichtige Vorfälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. Bei Kündigung vor Charter- oder Reisebeginn ist der Reisepreis an Sie zurückzuzahlen. Bei Kündigung nach Charter- oder Reiseantritt können wir wir erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach Paragraph 471 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.

3. Bezahlung

Bei dem Charter einer Yacht, mit oder ohne Besatzung /Skipper, oder bei Inanspruchnahme anderer Leistungen (Törns, Flüge etc.) ist grundsätzlich mit Vertragsunterzeichnung; oder verbindlicher Anmeldung eine Anzahlung in der vom Vercharterer geforderten Höhe (10-50%) des Charter-/Reisepreises fällig. Der Restbetrag muß 31 Tage vor Charter-/Reisebeginn bezahlt sein. Bei einer Anmeldung innerhalb von 42 Tagen vor Charter-/Reiseantritt ist der gesamte Betrag mit der Anmeldung fällig.

4. Charter-Reiseleistungen

Für die Charter- und Reiseleistungen sind die Prospektangaben und der Inhalt der Bestätigungen maßgeblich. Abänderungen oder Nebenabreden sind von uns schriftlich zu bestätigen. Die Berichtigung von Irrtümern oder Druckfehlern bleibt uns bis zum Charter- bzw. Reiseantritt vorbehalten.

5. Änderungen

Kann die Charter oder Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluß eingetreten und von SUN YACHT1NG GERMANY, Arne Korf, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist SUN YACHT1NG GERMANY, Arne Korf, berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Charterer oder Reisenden zumutbar ist, und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Charter oder Reise nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Fluggesellschaf­ten, der genannten Flugzeugtypen, wie auch der Flugzeiten auch nach Reisebestätigung. Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und bei der Buchung bestätigten Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern. Übersteigen diese Preisänderungen mehr als 10% des Charter-/Reisepreises, so sind Sie berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich schriftlich uns mitzuteilen. Unabhängig davon sind kurzfristige Preisänderungen aufgrund behördlich festgelegter und/ oder genehmigter Beförderungstarife im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen möglich.

5. Rücktritte und Umbuchungen

Der Rücktritt von einer Charter oder Reise hat immer schriftlich zu erfolgen Für den Zeitpunkt des Rücktritts oder Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung bei SUN YACHT1NG GERMANY, Arne Korf, maßgebend.

Umbuchungen sowie Namensänderungen gelten als Rücktritt, auch verbunden mit einer Neuanmeldung. Umbuchungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch SUN YACHT1NG GERMANY als vereinbart. Bis zum Charter-/Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer Stelle teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und gesetzlich oder behördliche Anordnun­gen dem nicht entgegenstehen.

Kann der Mieter die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf. Gelingt es SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf bzw. dem Vertragspartner, einen Ersatzmieter zu finden, erhält der Mieter alle geleisteten Zahlungen unter Abzug entstandener Kosten und einer Bearbeitungspauschale von € 300,- zurückerstattet. Wird ein Ersatzmieter nur zu einem kürzeren Termin oder unter Gewährung von Preisnachlässen gefunden, so ist der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von € 300,- vom Mieter zu zahlen. Wird kein Ersatzmieter gefunden, bleibt dem Vercharterer der Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag. Der Abschluss einer Mietausfallversicherung (Rücktrittsversicherung) wird unbedingt empfohlen.

Grundsätzlich gelten die Umbuchungs- Stornierungsgebühren des  Leistungsträgers/ Reiseveranstalters/Chartervertrages. Andernfalls gelten die folgenden Stornierungsgebühren. Im Falle der Charterstornierung früher als 61 Tage vor Charterbeginn werden 10% der Chartersumme fällig. Vom 60. bis zum 22. Tag einschließlich vor Charterbeginn werden 50% der Chartersumme fällig. Wird die Charter innerhalb von 21 Tagen einschließlich storniert wird die gesamte Chartersumme fällig. Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, oder kann dieser kein wertmäßig ähnliches Ersatzschiff einsetzen, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Alle geleisteten Zahlungen werden dem Charterer zurückerstattet. Weiterge­hende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne das vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer aus diesem Grunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Vermittlung von Charterverträgen und Reiseleistungen die gesonderten Geschäftsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger gelten. Bei der Vermittlung, Buchung von Segeltörns gelten auch die Anmeldungs/ Törnvertragsinhalte sowie die allgemeinen Bedingungen für Seetörns.

6. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen ohne Einhaltung der Frist, wenn der Teilnehmer die Durchfüh­rung der Reise nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Der Veranstalter kann bis l Woche vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflicht, die Reise durchzufüh­ren, für den Veranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Haftung

Wir haften im Rahmen allgemeiner Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Wird im Rahmen einer Charter oder Reise zusätzlich eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen. Wir haften daher nicht für die Erbringung der Förderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die Ihnen auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8. Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und möglicherweise entstehende Schäden gering zu halten. Insbesondere sind Sie verpflichtet. Ihre Beanstandungen unverzüglich den örtlichen Leistungsträgern oder unseren Vertragspartnern zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Charter oder Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Charter oder Reise uns gegenüber geltend zu machen. Ihre Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Charter oder Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Sonderbedingungen für Kreuzfahrten/Törns

auf Segel- oder Motoryachten mit Besatzung Bei Kreuzfahrten/Törns auf Segel- und Motoryachten mit Besatzung handeln wir als Vermittler zwischen Teilnehmer und Eigner. Der Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt kann in keiner Weise in einen Transportvertrag umgedeutet werden. Die Eigner verpflichten sich, ihr Boot in seetüchtigem Zustand ausrüsten und Schiff und Besatzung gegen die Gefahren der Seefahrt so zu versichern, dass ein Regress gegen den Teilnehmer ausgeschlossen ist. Ausgangs- und Zielhafen werden vorher festgelegt, zwischen diesen wird das Schilf gesteuert, wohin Sie es wünschen und die Navigationsbedingungen es zulassen. Verspätungen lösen keine Schadensersatzansprüche aus, ausgefallene Tage werden nachgeholt oder anteilig in Geld erstattet. Bei einer Havarie, die nicht aus Verschulden der Teilnehmer nach deren Anbordgehen eintritt, verpflichtet sich der Eigner zur Erstattung oder Verlängerung für die ausgefallenen Tage mit Ausnahme der beiden ersten. Sie verpflichten sich, keine blinden Passagiere oder gesetzlich verbotene Gegenstände an Bord zu bringen.

11. Sonstiges

Eine Haftung für lediglich vermittelte Leistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei offensichtlichen Rechenfehlern haben wir und der Charterer das Recht den Charter- bzw. Reisepreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird. Auskünfte aller Art erteilen wir nach bestem Wissen. Mündliche Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen sind Sie selbst verantwortlich. Sind oder waren einzelne Bestimmungen des Charter- oder Reisevertrages ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Übernahme und Rückgabe der Yacht

1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Yacht zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Sollte der Vermieter diese Verpflichtung innerhalb von 48 Stunden nicht einhalten, so ist der Mieter bei voller Erstattung aller geleisteten Charterzahlungen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Steht die Yacht nur zeitanteilig zur Verfügung, ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten Mietzins entsprechend zu mindern. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist (z.B. Reise-, Übernachtungskosten. Reiseversicherungsprämien) ausgeschlossen.

2. Der Vermieter hat die Pflicht, einen anderen, nahe gelegenen Übergabehafen zu bestimmen, wenn die technischen Voraussetzungen im vereinbarten Hafen eine ordnungs­gemäße Durchführung der Charter nicht mehr gewährleisten sollten.

3. Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und Inventar werden bei Übergabe (CHECK-IN) anhand einer Checkliste von Mieter und Vermieter gemeinsam überprüft und festgestellt. Die Checkliste ist von beiden Parteien zu unterzeich­nen. Danach sind alle Einwendungen des Charterers/Schiffsführers abgeleitet aus mangeln­der Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung ausgeschlossen. Der Mieter übergibt die Yacht vollgetankt, sauber, besenrein und segelklar am vereinbarten Rückgabeort an den Vercharte­rer zurück. Da für die Übergabe Servicearbeiten, Reinigungen etc. vorgesehen sind, muss die Yacht bei der vertraglichen Rückgabe vollständig geräumt sein. Bei Rückgabe der Yacht (CHECK-OUT) erfolgt erneut eine gemeinsame Überprüfung und Feststellung. Auch diese Liste ist beiderseits zu unterzeichnen. Die Checkliste ist Bestandteil des Vertrages. Die in ihr enthaltenen Feststellungen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen bleiben vorbehalten. Entsprechen die bei Übergabe der Yacht vorhandene Ausrüstung und das Inventar nicht dem Charterer vor Übergabe der Yacht zugeleiteten Verzeichnissen, so ist der Charterer/Schiffsführer nicht zur Minderung des Preises berechtigt, wenn die für die Sicherheit und die Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände an Bord sind.

4. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes, bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung werden mit der Kaution verrechnet.

5. In dem Rückgabeprotokoll muss vom Vercharterer vermerkt werden, ob er eventuell aus der Charterung herrührende Mängelansprüche geltend machen will. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 651 d Absatz 2 BGB. Unterlässt der Charterer diese Anzeige, so kann er Mängel zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machen. Die Frist zur Gelten€achung etwaiger aus der Charter herrührender Ansprüche gegen den Vercharterer (über den Agenten) beträgt 14 Tage nach der vertraglichen Beendigung der Charter unter der Voraussetzung, dass im Abnahmeprotokoll eine entsprechende Anzeige vom Charterer vermerkt wurde und muss per Einschreiben an den Vercharterer adressiert beim Agenten innerhalb der o.g. Frist vorliegen.

Versicherungen

1. Die Selbstbeteiligung an diesen Versicherungen entspricht der Höhe der vereinbarten Kaution pro Schadensfall, die Selbstbeteiligung geht auf den Charterer über. Der Vercharte­rer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlicher Personen.

2. Die vorgenannten Versicherungen führen zu keiner Haftungsfreistellung des Kunden für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden. Wird keine Kaution erhoben, gilt im Schadensfall die Höhe der Selbstbeteiligung der Kasko-Versicherung als vom Charterer/Schiffsführer übernommen und anerkannt.

3. Die von dem Mieter geleistete Kaution bzw. die Übernahme der Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vermieters aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages. Die Haftung des Charterers ist nicht auf den Betrag beschränkt, wenn schuldhafte Verletzung von Vertragsverpflichtungen, Fahrlässig­keit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

4. Die Kaution ist je nach Vertragspartner, entweder in bar, per Kreditkarte, mit Traveller-Schecks, in gestückelten Euroschecks à € 400,- oder in gestückelten Euroschecks mit dem landesabhängigen Höchstbetrag in der Landeswährung, vor Ort in der jeweiligen Charterbasis zu hinterlegen. (Näheres zu den Zahlungsbedingungen der Kaution finden Sie im Gesamtkatalog/ gültige Preisliste bei der jeweiligen Yachtinformation unter der Rubrik:

KAUTION) Eventuell vereinbarte Reinigungsgebühren sind ebenfalls in der jeweiligen Basis zu bezahlen. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der Kautionsbetrag zurückerstattet, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind. Schäden und Verluste, die der Charterer zu vertreten hat, werden mit der Kaution verrechnet.

Nutzung der Yacht

1. Der Charterer/ Schiffsführer trägt die volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer und Versicherer. Er versichert, dass er über die notwendige Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt. Der Mieter verpflichtet sich und erklärt ausdrücklich, die Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben, Nachtfahrten mit Umsicht zu unternehmen, (Ausnahme: Karibik, Nachtfahrten vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang sind nur dann unter Aufbietung von erweiterter Umsicht möglich, wenn keinerlei Annäherung an Riffe, Inseln und Küsten vorgenommen wird, außer in Seenotfällen), keine Wett- und Regattafahrten zu bestritten (es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart), das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Personen- und Warentransporte gegen Entgelt zu unternehmen, keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän wahrzunehmen und vorschriftsgemäss ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln, und, sofern im Wartungsplan vorgeschrieben, Motoröl- und Filterwechsel durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie das Schleppen anderer Fahrzeuge im Notfall durchzuführen.

2. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer oder gegenüber Landesbestimmungen hat der Charterer/Schiffsführer die daraus erwachsenen Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeit in Schiffsführung, die bei neuen Charterern bei Charterbeginn überprüft werden können.

3. Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer/ Schiffsführer, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer/ Schiffsführer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.

4. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnis­sen veranlasst der Charterer/ Schiffsführer unverzüglich:

- Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweis der Basisleitung entsprechende Schritte vorzunehmen.

- Schadenbehebung von normalem Materialverschleiss bis € 200,- unter Koslenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.

- Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/Schiffsführer eine Nieder­schrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung von Hafenkapitän, Sachverständigen, Arzt usw.

5. Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei: Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.

6. Sind Beschlagnahme oder Behinderung fahrlässig oder schuldhaft durch den Charterer/ Schiffsführer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/ Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz.

7. Sollte der Charterer/ Schiffsführer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen und mit diesem eine frühere Rückkehr zu vereinba­ren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende sein. Sofern eine noch frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der Charterer/Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit.

8. Weitergehende Ansprüche des Charterers/ Schiffsführers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung der Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, den Vercharterer trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

Fahrtgebiet und Führerscheine

Das Fahrgebiet für die Yacht entspricht dem Fahrgebiet im jeweiligen Versicherungsvertrag mit Ausnahme der in eventuell vorgeschriebenen Permits bzw. Transitlogs erwähnten Sperrgebiete. Erweiterung ist gegen schriftliche Vereinbarung möglich. Crewliste und Kopie der Führerscheine des Skippers müssen dem Vercharterer ca. 6 Wochen vor Start vorliegen. Er besorgt dann das Permit of Navigation für den Charterer, soweit es in dem entsprechenden Ausgangsland erforderlich ist. Der Charterer muss mindestens im Besitz des amtl. Sportbootführerschein See Deutschland, oder des BR-Scheines des DSV sein. Ist er dies nicht, so kann er im Rahmen seiner Mannschaft einen Skipper bestimmen, der im Besitz der erforderlichen Scheine ist. Der Skipper muss dann den Chartervertrag mit unterzeichnen.

Weitere Bedingungen

1. Die Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verlässt der Charterer/Schiffsführer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers.

2. Die Mitnahme von Tieren auf der Yacht ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaubt. Veränderungen an Schiff und Ausrüstung sind nicht gestattet. Hinsichtlich einer seemännischen Benutzung der Yacht wird der Mieter darauf hingewiesen, dass bei Schräglage der Yacht der Motor aus technischen Gründen nicht betrieben werden darf.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat Vollunwirksamkeit nicht zur Folge. Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Auskünfte erteilen wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Leistungs- und Erfüllungsort ist der jeweilige Start- und Zielhafen (Siehe vorne).

Gerichtsstand Berlin und das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten als vereinbart. - Stand 12/1997









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